Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) gibt Lehrenden an Hochschulen die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Materialien unter bestimmten Bedingungen zu verwenden. Neuregelung ab 1.3.2018: § 60a - h UrhWissG:
- Bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes dürfen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden (bisher 12% und max. 100 Seiten bezogen auf Texte).
- Bezogen auf den Nutzerkreis gelten folgende Beschränkungen: Zugriff für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung; für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung; für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient
- Es empfiehlt sich wie bisher Kurse mit einem Passwortschutz zu versehen.
- Vollständig dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke verwendet werden.